S A T Z U N G
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Fussball-Club Rinchnach e. V. 1947“.
Er hat seinen Sitz in Rinchnach und ist in das Vereinsregister des
Amtsgericht Viechtach eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e. V.
und erkennt dessen Satzungen und Ordnungen an. Über diese
Mitgliedschaft wird zugleich die Zugehörigkeit der einzelnen Vereins-
mitglieder zum Bay. Landessportverband e. V. vermittelt.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke „ der
Abgabenordnung 1977 (AO 1977).
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem
Bay. Landessportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen
und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
2. Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem
Gebiet des Sports und wird besonders verwirklicht durch:
- Abhalten von geordnetem Sport- und Spielbetrieb
- Erstellung und Instandhaltung von Sportanlagen
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen
Veranstaltungen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen
Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamts-
Pauschalen/Übungsleiterfreibeträge begünstigt werden.
Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines
gesetzlichen Vertreters.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahme-
antrag ab, so steht dem Betroffenen innerhalb einer Frist von vier Wochen
die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
2. Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt
- Ausschluss oder
- Tod.
Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen nur zum Schluss des
Kalenderjahres zulässig.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in
erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise
sich grober Verstöße gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins
schuldig macht oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz
zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit.
Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen
nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung durch
den Betroffenen zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher
keine außerordentliche Mitliederversammlung stattfindet.
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss
seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
4. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach
Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das
letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
5. Ein Mitglied kann auch, bei den in Ziffer 3 Abs. 1) genannten Voraussetzungen,
nach vorheriger Anhörung, durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, durch den Vorstand gemaßregelt werden.
Der Betroffene hat das Recht gegen die Maßregelung innerhalb von zwei Wochen beim Vorstand Einspruch einzulegen; über den Einspruch entscheidet dann der Vereinsausschuss endgültig.
Alle Beschlüsse zu Ziffer 3 ) sind dem Betroffenen jeweils mit Begründung und
Rechtsmittelbelehrung durch den Vorstand mittels eingeschriebenem Brief
bekannt zu geben; die Rechtsmittelfristen beginnen nach erfolgter Zustellung.
§ 4 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie
dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Jedes Mitglied bleibt bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Verein
verpflichtet den bis dahin angefallenen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung
d) der Hauptausschuss
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Schriftführer (Geschäftsführer)
d) Hauptkassier
e) Leiter der Abteilung Fussball
2. Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er vertritt den
Verein gerichtlich und außergerichtlich in der Weise, dass jeweils zwei
Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende
gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
Im Innenverhältnis zum Verein gilt, das der 2. Vorsitzende nur vertreten kann,
wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
3. Dem Vorstand obliegt die Einberufung und Leitung von Sitzungen und
Versammlungen und die selbständige Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte
nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Grundstücksgeschäfte einschließlich Grundstücksbelastungen bedürfen der
vorherigen Genehmigung des Vereinsausschusses.
§ 7 Vereinsausschuss
1. Der Vereinsausschuss besteht aus
a) den Vorstandsmitgliedern
b) den Seniorenleiter
c) zehn weiteren Ausschussmitgliedern
d) zwei Vertretern der Jugendabteilung
e) dem jeweiligen Spielführer der 1. Herrenmannschaft
f) dem jeweiligen Leiter der AH-Abteilung
g) dem jeweiligen Leiter der Damen-Abteilung
2. Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der
Führung der Geschäfte durch den Vorstand.
Dem Vereinsausschuss obliegt die Ordnung der inneren Angelegenheiten des
Vereins; er beschließt in den ihm durch Satzung übertragenen Aufgaben.
Die Mitgliederversammlung kann ihm weitere Aufgaben zuweisen. Im Übrigen
nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich
bestimmt ist.
§ 8 Gemeinsame Bestimmungen für Vorstand und Vereinsausschuss
1. Die Bestellung erfolgt durch Beschluss der ordentlichen/außerordentlichen
Mitgliederversammlung der abgegebenen gültigen Stimmen.
Die Mitglieder des Vorstandes sind in Einzelabstimmung zu wählen;
für den Vereinsausschuss ist Sammelabstimmung zu wählen.
Die Wahl des Vorstandes hat schriftlich und geheim zu erfolgen.
Die Bestellung des Vorstandes ist nur widerruflich wenn ein wichtiger Grund
(§ 27 BGB) vorliegt und erfolgt durch Beschluss der Mitliederversammlung
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen.
2. Wählbar in den Vorstand und Vereinsausschuss sind nur Mitglieder, die das
18. Lebensjahr vollendet haben.
3. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Mitglieder der Organe bleiben jedoch
solange im Amt bis der jeweilige Nachfolger gewählt ist.
Das Amt endet mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein.
4. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereins-
ausschuss in dieses Organ ein neues Mitglied für die Restzeit der Amts-
periode hinzu zu wählen.
5. Die Organe sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder
anwesend sind.
Sie fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Ein Vorstands-
beschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschlussgegenstand erklären.
6. Verschieden Ämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
7. Eine Vorstandssitzung hat statt zu finden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn drei Vorstandschaftsmitglieder dies verlangen.
8. Der Vereinsausschuss und Hauptausschuss tritt mindestens zweimal
zusammen oder wenn fünf seiner Mitglieder dies beantragen.
9. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen
werden. Ein Stimmrecht in diesem Organ steht ihnen nicht zu.
10. Können im Rahmen der Mitgliederversammlung einzelne Vorstands- bzw.
Ausschussmitglieder nicht gewählt werden, so obliegt deren Wahl dem
Vereinsausschuss, sofern die Mitgliederversammlung hierzu seine Zustimmung
erteilt.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Satzungsgemäße Mitgliederversammlungen sind:
a) die ordentliche Mitgliederversammlung
b) die außerordentliche Mitgliederversammlung
c) die Sportversammlung
2. zu a)
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
zu b)
Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben statt zu finden,
- wenn der Vorstand dies für notwendig hält,
- wenn das Interesse des Vereins dies erfordert
- wenn der fünfte Teil der Mitglieder oder 1/3 der Mitglieder des Vereinsausschusses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies erfordert.
zu c)
Sportversammlungen finden in der Regel wöchentlich statt.
3. zu a)
Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt vor allem
- die Beschlussfassung über Beiträge
- die Entlastung und die Wahl des Vorstandes
- die Entlastung und die Wahl des Vereinsausschusses
- die Beschlussfassung über die Satzungsänderungen
- die Beratung und Beschlussfassung über alle Punkte die Gegenstand der Tagesordnung sind.
zu b)
Der außerordentlichen Mitgliederversammlung obliegt
- die Regelung dringender, nicht bis zur nächsten Mitgliederversammlung aufschiebbarer Angelegenheiten
- die Auflösung des Vereins
zu c)
Die Sportversammlung dient vor allem
- der Besprechung des Spiel-/Sportbetriebes und sonstiger Vereinsangelegenheiten
- dem geselligen Beisammensein
- der Bestimmung des Spielführers
- der Bestimmung der AH-Abteilung
4. Die ordentliche Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre einen
zweiköpfigen Prüfungsausschuss dem die Kassenprüfung (Haupt- und evtl.
vorhandener Nebenkassen) obliegt und der hierüber jährlich der Mitgliederver-
sammlung Bericht zu erstatten hat.
5. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt ist jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung, ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.
§ 10 Hauptausschuss
1. Der Hauptausschuss besteht aus dem Vorstand und aus den ange-
schlossenen Abteilungen (Sparten) des Fussballclubs Rinchnach.
2. Er trifft mit dem Vorstand die Entscheidungen im Innenverhältnis des Vereins.
3. Der gewählte Abteilungsleiter oder dessen Vertreter, vertritt seine Abteilung
und hat volles Stimmrecht.
§ 11 Form der Berufung der Sitzungen und Versammlungen
1. Die Sitzungen des Vorstands, des Hauptausschusses und des Vereins-
ausschusses sind unter Einhaltung einer Frist von mindestens acht Tagen
zu berufen.
2. Die Mitgliederversammlungen sind unter Angabe der Tagesordnung und
unter Einhaltung einer Frist von einer Woche durch Veröffentlichung im
Vereinslokal-Schaukasten zu berufen.
3. Die Sportversammlungen bedürfen keiner besonderen Berufung.
Sportversammlungen sind, wenn in ihr Beschlüsse gefasst werden sollen
In der Form Ziffer 2) zu berufen.
4. Versammlungen der Abteilungen können nach den Vorschriften des § 11 der
Satzung – Sportversammlungen – von den Abteilungsleitern nach Bedarf
einberufen werden.
Abteilungsversammlungen in denen Beschlüsse gefasst werden, sind ent-
Sprechend Ziffer 2) einzuberufen und dem Vorstand mitzuteilen.
§ 12 Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des
Vereinsausschusses, Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach
Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem
eigenem sportlichen Bereich tätig zu sein.
2. Abteilungsleiter, Stellvertreter und sonstige Mitarbeiter werden von der
Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungen sind gegenüber den Vereins-
organen verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung
verpflichtet.
3. Den Mitgliedern des Vorstandes steht das Recht zu, in allen Abteilungsver-
sammlungen anwesend zu sein.
4. Die Abteilung ist im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag
einen Abteilungsbeitrag zu erheben.
Diese, aus der Erhebung von Sonderbeiträgen sich ergebende Kassenführung,
kann jederzeit vom Hauptkassier geprüft werden. Die Erhebung eines Sonder-
beitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Hauptausschusses.
Die Abteilungen können ausschließlich und allein durch ihren Abteilungsleiter
Verpflichtungen im Umfange ihrer Abteilungskasse eingehen.
5. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
6. Über die Auflösung von Abteilungen entscheidet der Vereinsausschuss.
§ 13 Wahlen und Abstimmungen
1. Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß
anstehen, auf der Tageordnung vorgesehen und bei der Einberufung der
Mitgliederversammlung bekannt gegeben worden sind.
Vor den Wahlen ist von der Mitgliederversammlung ein Wahlausschuss zu
bestellen, der sich aus drei Versammlungsteilnehmern zusammensetzt.
Der Wahlausschuss bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden (Wahlleiter),
der während der Wahl die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat.
2. Wahl-/stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der
Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben; nicht stimmberechtigte
Mitglieder können an allen Versammlungen teilnehmen.
3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
4. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn dem Wahlausschuss eine
schriftliche Erklärung dieses Mitgliedes über die Annahme der Wahl vorliegt.
5. Bei Abstimmungen ist der zur Abstimmung kommende Antrag vor der
Abstimmung deutlich durch den Versammlungsleiter bekannt zu geben.
6. Soweit bei Wahlen und Beschlüssen die Satzung nichts anderes vorsieht,
entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen.
Unter einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen ist die Mehrheit
zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt, als die Hälfte der abgegebenen,
gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen als nicht abgegeben.
Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen,
gültigen Stimmen erhalten hat. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere
Personen für ein Amt, für das satzungsgemäß Einzelwahlgang vorgesehen ist,
und erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt,
die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Die
Stichwahl ist so lange zu wiederholen, bis einer der beiden Kandidaten die
erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erreicht hat.
Bei Wahlen, bei denen die Satzung Einzelwahlgänge vorsieht und bei denen
nur ein Kandidat zur Wahl steht, gelten nur Stimmen, die mit „Ja“ oder dem
Namen des Kandidaten oder aber mit „Nein“ abgegeben werden, als
abgegebene gültige Stimmen; stehen hier mehrere Kandidaten für ein Amt zur
Verfügung, gelten nur Stimmen mit dem Namen eines der vorgeschlagenen
Kandidaten als abgegebene gültige Stimmen.
Soweit bei Wahlen Satzungsgemäß Sammelabstimmungen zulässig sind,
sind jeweils die Kandidaten gewählt, die die meisten abgegebenen, gültigen
Stimmen erhalten haben; als abgegebenen gültige Stimmen gelten dabei nur
die Stimmzettel, die die verschiedenen Namen der vorgeschlagenen Kandidaten
ausweisen bis zu der Höchstzahl, die der Mitgliederstärke des zu wählenden
Organs entspricht.
7. Die Art der Abstimmung ( geheim oder offen ) wird, soweit die Satzung nichts
vorsieht, durch Beschluss der Versammlung festgelegt.
8. Auf Verlangen von mindestens 1/10 der anwesenden stimmberechtigten
Mitgliedern bzw. bei Wahlen, wenn für ein Amt, für das Einzelwahlgang
vorgesehen ist, mehr als ein Vereinsmitglied kandidiert, hat die Abstimmung
schriftlich/geheim zu erfolgen.
§ 14 Versammlungsprotokolle – Beurkundung der Beschlüsse
1. Über alle Sitzungen/Versammlungen der Organe ist eine Niederschrift
aufzunehmen und vom Versammlungsleiter sowie einem anderen
Sitzungsmitglied - Protokollführer- zu unterzeichnen; die Niederschriften
Haben mindestens die dort gefassten Beschlüsse zu beinhalten.
2. Sämtliche Niederschriften sind innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand
offenzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn nicht innerhalb 14 Tagen
nach Vorlage schriftlich Einspruch gegen die Fassung des Protokolls vom
Vorstand erhoben worden ist.
3. Beschlüsse der Abteilungen gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb
14 Tagen nach erfolgter Offenlegung des Protokolls an den Vorstand dieser
schriftlich dagegen beim Versammlungsleiter Einspruch erhebt.
Über die endgültige Billigung oder Aufhebung der Beschlüsse entscheidet der
Vereinsausschuss auf seiner nächsten Sitzung.
§ 15 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung kann sich der Verein, nach Maßgabe entsprechender
Beschlüsse durch die Mitgliederversammlung eine Geschäfts-, Finanz- und
Ehrenordnung geben. Die Ordnungen werden vom Vereinsausschuss mit 2/3
Mehrheit beschlossen.
§ 16 Gesetzliche Bestimmungen
In Ergänzung dieser Satzung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 17 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 18 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser
Versammlung müssen 4/5 der Vereinsmitglieder anwesend sein.
Zur Beschlussfassung ist eine ¾ Stimmenmehrheit der erschienenen stimm-
berechtigten Mitglieder notwendig.
Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen
eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
2. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu
bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene
Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
verbleibende Vermögen der Gemeinde mit der Maßgabe zu, es wiederum
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung
zu verwenden.
4. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins ist dem zuständigen Finanzamt
für Körperschaftssteuer anzuzeigen.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt ab Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Eintragungsvermerk:
Vorstehende Satzungsänderung wurde am 27. Dez. 1994 unter VR 21 in das Vereinsregister des Amtsgericht Viechtach eingetragen. (Registergericht)